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§ 4 - UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV)
Artikel 1 V. v. 11.11.2020
BGBl. I S. 2428
(
Nr. 53
)
Geltung ab 24.11.2020, abweichend siehe
Artikel 4
; FNA: 2129-20-3
Umweltschutz
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 3
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→
§ 5
§ 4 Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten
(1)
1
Die im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zuständige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben, dass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals gespeichert und ausgedruckt werden können.
2
§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bleibt unberührt.
(2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen entsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Maßgabe des
§ 3 Absatz 1
sicher, dass die im Sinne des
§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zuständige Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.
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