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§ 6 - UVP-Portale-Verordnung (UVPPortV)
Artikel 1 V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428 (Nr. 53)
Geltung ab 24.11.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-20-3 Umweltschutz
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Geltung ab 24.11.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-20-3 Umweltschutz
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§ 6 Speicherung der Daten
Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so lange speichern,
- 1.
- wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Internetportal zugänglich sind und
- 2.
- wie es zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium mitgeteilt worden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14237/a254575.htm