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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung (3. MarktOWMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2431 (Nr. 53); Geltung ab 24.11.2020, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2020 MarktOWMV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5b (neu), § 5c (neu), § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, mWv. 1. Januar 2021

Die Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2018 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a.
Haushaltsmehl: Weizenmehl Type 405 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,

2b.
Verarbeitungsmehl: Weizenmehl Type 550 im Sinne von DIN 10355 Tabelle 1, Ausgabe November 2017,".

b)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113)" die Wörter „, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 6) geändert worden ist," eingefügt.

c)
In Nummer 5a werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

d)
Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt:

„5b.
Haushaltszucker: raffinierter Weißzucker gemäß Anlage 1 Nummer 3 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,

5c.
Verarbeitungszucker: raffinierter Weißzucker, bei Einsatz im chemisch-pharmazeutischen Bereich auch Zuckersirup mit mindestens 70 Prozent Zuckergehalt, geliefert als Bulkware,

5d.
Melasse: Sirup mit weniger als 70 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrüben oder mit weniger als 75 Prozent Zuckergehalt bei Herstellung aus Zuckerrohr, geliefert als Bulkware,".

e)
Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5e.

f)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
natives Olivenöl extra: aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch physikalische Verfahren gewonnenes Erzeugnis im Sinne des Anhangs VII Teil VIII Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,".

g)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
fettangereichertes Pulver: Zubereitung in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus Magermilch und pflanzlichen Fetten, wobei die Mischung höchstens 30 Prozent Fett und mindestens 23 Prozent Eiweiß enthält,".

h)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a bis 9d eingefügt:

„9a.
Hackfleisch vom Rind: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 20 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,

9b.
Hackfleisch vom Schwein: zerkleinertes entbeintes Muskelfleisch mit einem Fettanteil von höchstens 30 Prozent und einem Salzanteil von höchstens 1 Prozent,

9c.
ganze Hähnchen der Klasse A: Geflügelschlachtkörper im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, erster Anstrich und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom 23.4.2018, S. 95), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

9d.
Hähnchenbrustfilets: Teilstücke im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,".

i)
Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 bis 24 angefügt:

„20.
Verkaufspreis: Preis ab Werk

a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,

b)
ohne Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,

c)
ohne weitere Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und

d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;

der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag der Rechnungsstellung durch den Verkäufer;

21.
Einkaufspreis: vom Käufer gezahlter Preis

a)
ohne die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,

b)
einschließlich Kosten für Transport, Verladen, Handhabung, Lagerung, Paletten, Versicherung,

c)
einschließlich weiterer Warenbezugskosten, sofern diese auf der Rechnung gesondert ausgewiesen sind, und

d)
gemindert um Preisnachlässe, sofern diese in Bezug auf das Erzeugnis auf der Rechnung ausgewiesen sind;

der für die Preisermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist der Tag des Rechnungseingangs beim Käufer,

22.
Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes: Unternehmen im Sinne von Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung,

23.
kurzfristige Verträge: Verträge über einmalige Lieferungen und Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten,

24.
Bulkware: Ware, die in Großverbraucherpackungen, Tank- oder Silofahrzeugen geliefert wird."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in den folgenden Absätzen 2 und 3 bis 10 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 2a haben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis zu melden für

1.
Haushaltsmehl,

2.
Verarbeitungsmehl.

Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung."

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Hersteller von Mischfutter für Nutztiere, die jährlich mehr als 5.000 Tonnen Melasse als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht gilt nur für Melasse aus konventioneller Erzeugung."

d)
In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Unterabsatz 1 Buchstabe" die Angabe „b" durch die Angabe „c" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 aufgeführten Unternehmen haben jeweils zu melden:

1.
die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b bis d, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 und 3,

2.
die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 und Absatz 5 bis 8 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3."

b)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für Weißzucker ab Fabrik

a)
den durchschnittlichen Verkaufspreis je Tonne und die verkaufte Menge, angegeben in Tonnen Weißzuckerwert, nach Maßgabe von Anhang II Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185,

b)
bei Verkäufen im Rahmen kurzfristiger Verträge die Angaben nach Buchstabe a in Form gesonderter Mitteilungen; Verkäufe an Tochterunternehmen im Rahmen kurzfristiger Verträge sind nicht meldepflichtig."

c)
Absatz 2a wird aufgehoben.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „Nummer 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Unterabsatz 4 Buchstabe b" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich mehr als 500 Tonnen Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen, haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu melden. Der Preis ist in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:

1.
monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und

2.
wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.

Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5.000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt."

5.
Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für ultrahocherhitzte teilentrahmte Konsummilch mit 1,5 Prozent Fettgehalt in Packungen zu 1,0 Liter zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(4) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 20.000 Tonnen Sahne haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für pasteurisierte Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mindestens 30 Prozent, als Bulkware von mindestens 20 Kilogramm, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(5) Molkereien mit einer jährlichen Erzeugung von mehr als 2.000 Tonnen schnittfestem Mozzarella in Form von Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 und nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, in Blöcken mit mindestens 9 Kilogramm, gekühlt oder gefroren, zu melden. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 3 bis 5 gilt für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung, unabhängig davon, ob die Anforderungen für die Kennzeichnung als frei von gentechnisch veränderten Organismen (GVO-frei) erfüllt werden oder nicht. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse auf der Basis von Rohmilch, die unter speziellen Tierhaltungsanforderungen gewonnen wird, beispielsweise Weidemilch."

6.
In § 5a Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Unterabsatz" die Angabe „11" durch die Angabe „10" ersetzt.

7.
Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b und 5c eingefügt:

§ 5b Meldepflichten des Lebensmitteleinzelhandels

(1) Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben die Angaben nach den Absätzen 4, 5 und 7 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden. Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit einem inländischen Jahresumsatz von mehr als 7.000.000.000 Euro, die mehr als ein Drittel davon durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Erzeugnisse, die die meldepflichtigen Unternehmen an Wiederverkäufer oder die Gastronomie liefern.

(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht auch für Gruppen von selbständigen Einzelunternehmern und juristischen Personen, die unter einheitlicher Leitung gemeinsam wirtschaftlich am Markt tätig sind und deren gemeinsamer inländischer Jahresumsatz zu mehr als einem Drittel durch den Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher erzielt wird. Eine einheitliche Leitung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinsam geleitet werden, insbesondere wenn eine gemeinsame Sortiments- und Preispolitik verfolgt wird oder der Wareneinkauf zentral organisiert ist. In diesem Fall gilt ergänzend § 6 Absatz 1a, 3a und 3b.

(3) Die Meldepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe die Erzeugnisse über eine Einkaufskooperation mit weiteren Unternehmen bezieht.

(4) Die Unternehmen haben monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1.
Haushaltsmehl in Packungen mit 1,0 Kilogramm,

2.
Haushaltszucker in Packungen mit 1,0 Kilogramm.

Die Preise sind in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben.

(5) Die Unternehmen haben wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den jeweils in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis zu melden für

1.
natives Olivenöl extra in Abfüllungen bis zu 1,0 Liter,

2.
Tomaten, Äpfel, Orangen, Pfirsiche und Nektarinen lose oder in Gebinden bis zu drei Kilogramm,

3.
Hackfleisch rein vom Rind, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,

4.
Hackfleisch rein vom Schwein, gekühlt, unter Schutzatmosphäre abgepackt, oder tiefgefroren in Packungen bis zu 500 Gramm,

5.
Deutsche Markenbutter, geformt, in Packungen von 250 Gramm,

6.
schnittfesten Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

7.
Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe", Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe" und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe", gerieben, in Scheiben oder am Stück, in Packungen bis zu 500 Gramm,

8.
ganze Hähnchen der Klasse A, gekühlt oder tiefgefroren,

9.
Hähnchenbrustfilets, gekühlt, in Packungen bis zu 500 Gramm.

Die Preise sind in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(6) Die Meldepflicht nach den Absätzen 4 und 5 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. Von der Meldepflicht nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und 7 ausgenommen sind Erzeugnisse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Betrieben, die zum gleichen Unternehmen gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensinternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. Diese Preise sind ebenfalls in Euro je Tonne oder je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

§ 5c Meldepflichten bestimmter Hersteller von Nahrungsmitteln

(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes haben jeweils die dort genannten Meldungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 abzugeben.

(2) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungszucker zu Nahrungszwecken zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von Fertiggerichten,

3.
Hersteller von Süßwaren,

4.
Hersteller von Speiseeis,

5.
Hersteller von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken.

Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(3) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Verarbeitungsmehl zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza.

Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(4) Hersteller von Hefe haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 den im Vormonat gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Melasse zu melden.

(5) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreis für Butter im Sinne des Anhangs VII Teil VII Anlage II Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, ungesalzen, lose, in Blöcken zu 25 Kilogramm, zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von Fertiggerichten,

3.
Hersteller von Speiseeis,

4.
Hersteller von Schmelzkäse.

Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(6) Folgende Hersteller haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für zur Weiterverarbeitung verwendeten Käse der Sorten schnittfester Mozzarella mit mindestens 45 Prozent Trockenmasse, Edamer der Fettgehaltsstufe „Fettstufe", Emmentaler der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe" und Gouda der Fettgehaltsstufe „Vollfettstufe" in Form von Blockware, getrennt nach diesen Sorten, zu melden:

1.
Hersteller von Backwaren und Dauerbackwaren,

2.
Hersteller von Fertiggerichten einschließlich gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza,

3.
Hersteller von Schmelzkäse.

Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt. Von der Meldepflicht ausgenommen ist Käse mit einer Herkunfts- und Ursprungsangabe nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(7) Hersteller von Fertiggerichten haben nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 die in der Vorwoche gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreise für Hackfleisch vom Rind, Hackfleisch vom Schwein, ganze Hähnchen der Klasse A und Hähnchenbrustfilets zu melden. Die Meldepflicht gilt nur, soweit der Jahresumsatz des Herstellers 250.000.000 Euro übersteigt.

(8) Die Meldepflicht nach den Absätzen 2 bis 7 gilt nur für Erzeugnisse aus konventioneller Erzeugung. Bei Meldungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Preise in Euro je Tonne Produktgewicht anzugeben. Bei Meldungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind die Preise in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben.

(9) Soweit die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erzeugnisse nicht von externen Lieferanten zugekauft werden, sondern von Unternehmen, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, bezogen werden und soweit hierfür keine Einkaufspreise explizit vereinbart werden, sind stattdessen die unternehmensgruppeninternen Bezugs- oder Verrechnungspreise zu melden. Absatz 8 gilt entsprechend."

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 8" die Wörter „oder § 3 Absatz 3 oder § 3 Absatz 8" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Eine Unternehmensgruppe, die nach § 5b Absatz 2 meldepflichtig ist, hat vorbehaltlich des Absatzes 3b eine zusammengefasste Meldung für die ganze Gruppe abzugeben."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Unabhängig vom Unternehmenssitz des Meldepflichtigen gelten die Meldepflichten

1.
nach den §§ 2 bis 5a für alle meldepflichtigen Erzeugnisse, die innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland erzeugt, hergestellt oder verarbeitet werden, und

2.
nach § 5b und § 5c für Erzeugnisse, die zum Weiterverkauf an Endverbraucher oder als Rohstoffe zur Weiterverarbeitung von Lieferanten entweder innerhalb Deutschlands oder aus dem Ausland bezogen werden."

d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Meldung für eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 haben die gesetzlichen Vertreter derjenigen Gesellschaft in Deutschland abzugeben, die den gemeinschaftlichen Wareneinkauf für die gesamte Unternehmensgruppe durchführt. Findet kein gemeinsamer Wareneinkauf statt, so hat der gesetzliche Vertreter des Unternehmens der Unternehmensgruppe, durch das die einheitliche Leitung in Deutschland erfolgt, die Meldung abzugeben. Werden verschiedene Leitungsaufgaben durch verschiedene Gesellschaften der Unternehmensgruppe wahrgenommen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Leitungsgesellschaft in Deutschland die Meldung gemeinschaftlich abzugeben.

(3b) Sind innerhalb einer Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2 mehrere Unternehmen ganz oder zum Teil für die Beschaffung eines oder mehrerer der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse zuständig, so können diese einkaufenden Unternehmen die Meldungen für die entsprechenden Erzeugnisse auch getrennt abgeben. Meldepflichtig sind in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter der einkaufenden Unternehmen und die des leitenden Unternehmens gemeinschaftlich."

e)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „Name, Rufnummer und Adresse für elektronische Post" eingefügt.

f)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beabsichtigt eine Unternehmensgruppe, ihre Meldungen nach Absatz 3b getrennt abzugeben, so hat das leitende Unternehmen der Unternehmensgruppe der zuständigen Behörde

1.
die Übertragung der Meldepflicht auf die einkaufenden Unternehmen und den Umfang der übertragenen Meldepflicht anzuzeigen sowie

2.
die Stammdaten der einkaufenden Unternehmen gemäß Absatz 4 Satz 1 mitzuteilen.

Anzeige und Mitteilung müssen spätestens zwei Wochen vor Abgabe der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen bei der zuständigen Behörde eingegangen sein."

g)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 2 bis 4" die Wörter „, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 oder 2 oder § 5a Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „oder Absatz 8, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 2 oder 3, § 5b Absatz 4 oder 5 oder § 5c Absatz 2 bis 7" ersetzt.

9.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" die Angabe „, Absatz 4" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, Absatz 7a, Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 4 und Absatz 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 2, § 5b Absatz 4 und § 5c Absatz 2 bis 4 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,".

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 5 und § 5c Absatz 5 bis 7 abzugebenden wöchentlichen Meldungen am Montag der folgenden Woche."

10.
In § 9 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 2 und § 5a Absatz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 5, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1" ersetzt.

11.
In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „oder Absatz 2a, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 5a Absatz 1" durch ein Komma und die Wörter „§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 5a Absatz 1, § 5b Absatz 1 Satz 1, § 5c Absatz 1" ersetzt.

12.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Mengenangaben zur Wägung von Preisen

(1) Bis zum 15. Dezember 2020 haben die Meldepflichtigen nach § 2 Absatz 2a und 7a, § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 bis 5, § 5b Absatz 1 und § 5c Absatz 1 eine einmalige Meldung über die gesamte Bezugsmenge der in § 2 Absatz 7a, § 3 Absatz 8, § 5b Absatz 4 und 5 und § 5c Absatz 2 bis 7 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 und die gesamte Abgabemenge der in § 2 Absatz 2a, § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 bis 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen, abzugeben.

(2) Eine Unternehmensgruppe nach § 5b Absatz 2, die getrennte Meldungen nach § 6 Absatz 3b abzugeben beabsichtigt, hat spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung durch die einkaufenden Unternehmen die jeweilige Bezugsmenge der in § 5b Absatz 4 und 5 genannten Erzeugnisse im Kalenderjahr 2019 anzugeben, die auf jedes der meldenden einkaufenden Unternehmen entfällt, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen.

(3) Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nach dem 1. Januar 2021 meldepflichtig werden, haben spätestens zwei Wochen vor der ersten Meldung die jeweilige Bezugsmenge oder Abgabemenge der Erzeugnisse im vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, für die sie meldepflichtig werden, jeweils gerundet auf volle hundert Tonnen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. MarktOWMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. MarktOWMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 3 RohmilchGütVEV Änderung der Marktordnungswaren-Meldeverordnung
... Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2431 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 15 ...