Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (MVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 der Abgabenordnung, von denen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 70 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Mitteilungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. November 2020 MV § 13

Der 4. Teil der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Teil Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise

§ 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise

(1) Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

1.
Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,

2.
Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder

3.
andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-Krise gewährte

1.
Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände,

2.
Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,

3.
Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1) sowie

4.
Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

2.
das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde, und

3.
das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

(3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2021 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt."


Artikel 2 Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 MV offen

Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden (§ 6 Abs. 1 der Abgabenordnung) und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 6 Absatz 1 bis 1c der Abgabenordnung)" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat,

2.
die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,

3.
ein Steuerabzug durchgeführt wird oder

4.
die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.

Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

3.
In § 4 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Die Behörden" durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts," durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen," ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen;".

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben auch folgende Angaben zu übermitteln:

1.
bei Mitteilungen über Zahlungen:

a)
der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,

b)
die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

c)
der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird, sowie

d)
das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung;

2.
bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.

(2) Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens vierteljährlich zu übermitteln.

(3) Auf Antrag der mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung verzichten. In diesem Fall sind die Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden."

7.
Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.

8.
Der 4. Teil wird wie folgt gefasst:

„4.
Teil Anwendungsbestimmung

§ 13 Anwendungszeitpunkt

Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. November 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz