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Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (3. AltfahrzeugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2021
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) eingefügt worden ist und § 67 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).


Artikel 1 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2021 AltfahrzeugV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 10a (neu), § 11, § 12, Anhang

Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fahrzeugbrief" die Wörter „oder laut Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
„Bevollmächtigter" ist jede im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich der Verordnung beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach dieser Verordnung zu erfüllen;".

c)
In Nummer 15 werden die Wörter „Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte" durch die Wörter „Hersteller, dessen Bevollmächtigten oder durch von diesen beauftragte Dritte" ersetzt.

d)
In Nummer 20 wird nach dem Wort „Fahrzeugen" das Wort „und" durch die Wörter „oder deren Bevollmächtigten und von den" ersetzt.

e)
In Nummer 21 werden nach dem Wort „Fahrzeugbrief" die Wörter „oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt und wird das Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch das Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.

f)
In Nummer 22 wird nach dem Wort „Hersteller" das Wort „und" durch ein Komma und die Wörter „deren Bevollmächtigte," ersetzt.

g)
In Nummer 23 werden in den Spiegelstrichen jeweils nach dem Wort „Fahrzeugbrief" die Wörter „oder Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Satz 1 gilt im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a für den Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils vertretenen Herstellers vom Letzthalter zurückzunehmen sind. Die Hersteller von Fahrzeugen oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a die Bevollmächtigten müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder an einen anerkannten Demontagebetrieb, der vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a vom Bevollmächtigten zur Rücknahme bestimmt worden ist, unentgeltlich zurücknehmen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" die Wörter „oder deren Bevollmächtigte" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Hersteller" die Wörter „oder von seinem Bevollmächtigten" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort „Fahrzeugbrief" ein Komma und die Wörter „die Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Fahrzeugen" werden die Wörter „oder deren Bevollmächtigte" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die Letzthalter über ihre Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 zur Entsorgung von Altfahrzeugen, über die Erfassung der Altfahrzeuge durch anerkannte Annahmestellen, anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe und über die Bedeutung des Verwertungsnachweises nach § 4 Absatz 2 zu informieren."

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."

4.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist," ersetzt.

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Herstellern" die Wörter „oder deren Bevollmächtigten" und nach dem Wort „Hersteller" die Wörter „oder deren Bevollmächtigte" eingefügt.

6.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" die Wörter „oder ihre Bevollmächtigten" eingefügt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Hersteller von Fahrzeugen" die Wörter „oder deren Bevollmächtigte" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Herstellern" die Wörter „oder deren Bevollmächtigten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugen" die Wörter „oder dessen Bevollmächtigter" eingefügt.

8.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Bevollmächtigung

Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein Altfahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zurücknimmt,".

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 15 wird das Wort „Fahrzeuge," gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 3.2.3.3 Satz 1" durch die Wörter „Nummer 3.2.4.1 Satz 6" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

11.
Im Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 10 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze