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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze (TMGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird folgender § 8a eingefügt:
- „§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TMGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt ...
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