Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (3. DirektZahlDurchfGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. November 2020 DirektZahlDurchfG § 5

Dem § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2021 für Deutschland anzuwendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2022 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitgestellt, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht entgegensteht."

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Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. DirektZahlDurchfGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. DirektZahlDurchfGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2995
Artikel 1 4. DirektZahlDurchfGÄndG Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender ...


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