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Änderung § 10 GtDITZBundVDV vom 25.03.2020

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§ 10 GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen


(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest.

(3) 1 Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



 

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