Tools:
Update via:
Änderung § 10 GtDITZBundVDV vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GtDITZBundVDV, alle Änderungen durch Artikel 3 BMFVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GtDITZBundVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 10 GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Durchführung des Auswahlverfahrens, Täuschungen | |
(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann ganz oder teilweise mit Unterstützung von Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(2) Das Informationstechnikzentrum Bund legt die Dauer, die zu bearbeitenden Aufgaben und den Ablauf des Auswahlverfahrens, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen in einem Auswahlkonzept fest. (3) 1 Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14252/al153794-0.htm