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Änderung § 8 GtDITZBundVDV vom 24.12.2024
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§ 8 GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung | § 8 GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) 1 In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund geeignet sind. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das erforderliche Allgemeinwissen, die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen und die erforderliche Leistungsmotivation verfügen. (2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 3 Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 4 Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (3) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. | |
(Text alte Fassung) (4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung. (5) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. |
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