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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (6. ElektroGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497 (Nr. 54); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ElektroGBattGGebV § 1, § 2, § 3, Anlage 1

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „(Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGGebV)" durch die Wörter „und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV)" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nach

1.
dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist,

2.
den nachfolgenden Bestimmungen und

3.
dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis.

Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.

(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung

1.
der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,

2.
des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,

3.
der voraussichtlichen Entsorgungskosten und

4.
der abfallwirtschaftlichen Relevanz

unverhältnismäßig wäre. Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 bis 7" durch die Angabe „1.4 bis 1.7" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2021" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „1.4 bis 1.6" ersetzt.

5.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Nr.Gebührentatbestand Gebühr in Euro

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
143,60
1.2(weggefallen) 
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
134,40
bis 3.898,80
1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
221,00
1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
34,70
1.6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
lich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
39,10
1.7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
79,50
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
1.8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung
111,30
1.9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
50,00
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
36,10
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.11(weggefallen) 
1.12(weggefallen) 
1.13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
138,50
1.14(weggefallen) 
1.15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
74,00
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.986,60
1.17Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
295,50
Entgegennahme und Prüfung-
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
137,40
1.19(weggefallen) 
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 16,70
1.21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 16,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
65,90
bis 290,20
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
141,70
2.2Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
148,90
bis 4.320,70
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
22,00
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
2.407,50
bis 28.890,30
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
109,70
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
109,00
bis 2.071,40
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
680,60
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
131,20
2.9Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,70
bis 526,90
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung
von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungs-
berechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Her-
stellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder je Bevollmächtigten
184,60
3.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
5,50
3.3 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
26,70
bis 240,50".




 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. ElektroGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ElektroGGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV
... vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie ...