(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln richten sich nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Halbsatz der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2017/2228 vom 4. Dezember 2017 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 2; L 326 vom 9.12.2017, S. 55) geändert worden ist, soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bestimmt sind.
(2) Vorverpackte kosmetische Mittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinaus durch die nach Absatz 4 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt und
- 2.
- die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden.
(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete vorverpackte kosmetische Mittel sind
§ 4 Absatz 4,
§ 6 Absatz 1 und die
§§ 11 und
42 entsprechend anzuwenden.
(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist
§ 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.
(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
- 1.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und
- 2.
- die Pflicht nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend eingehalten wird.
(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind
§ 4 Absatz 4 und
§ 42 entsprechend anzuwenden.