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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung (2. SaatGRuAGOZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 PflKartV § 2, § 5, § 24a (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Knollenkrankheiten" durch das Wort „Quarantäneschadorganismen" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Schadorganismen" durch das Wort „RNQPs" ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c bis e eingefügt:

„c)
Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. (Zebra-Chip),

d)
Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. (Stolbur),

e)
Potato spindle tuber viroid (PSTVd),".

cc)
Die bisherigen Nummern c bis h werden die Nummern f bis k.

3.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Pflanzenpass

(1) Für Pflanzgut, für das in dieser Verordnung besondere Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs vorgeschrieben sind, bleiben die folgenden Vorschriften unberührt:

1.
die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031,

2.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Pflanzgut, das als Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.

(2) Der Pflanzenpass wird durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben."

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 werden durch die folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 ersetzt:

Anforderung Vorstufenpflanzgut1)
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBSSEEAB
1 2345678
„3.1.1Schwarzbeinigkeit
(Pectobacterium spp.,
Dickeya spp.);
als schwarzbeinige Pflanze
gilt auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind
000,10,40,61,01,2
3.1.2Candidatus Liberibacter
solanacearum Liefting
et al. (Zebra-Chip)
0000000
3.1.3Candidatus Phytoplasma
solani Quaglino et al. (Stolbur)
0000000
3.1.4Viruskrankheiten (Anzeichen
des Befalls mit Mosaikvirus
und Blattrollvirus); als virus-
kranke Pflanze gilt, außer im
Fall des § 9 Absatz 3 auch der
Nachwuchs nicht entfernter
Knollen herausgereinigter
Pflanzen sowie jede Stelle,
an der Knollen oder Kraut
von solchen Pflanzen liegen-
geblieben sind
00,10,20,40,61,02,0
3.1.5Potato spindle tuber viroid
(PSTVd)
0000000".


 
b)
Nummer 3.2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4 Schadorganismen

4.1
Quarantäneschadorganismen

4.1.1
Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.

4.1.2
Der Feldbestand darf keinen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden erkennen lassen.

4.2
RNQPs

Die unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

Für die nachfolgend genannten RNQPs gelten folgende zusätzliche Anforderungen (entsprechend Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072):

4.2.1
RNQP nach Nummer 3.1.2:

a)
Das Pflanzgut muss in Gebieten erzeugt werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum sind; einem möglichen Auftreten von Vektoren ist dabei Rechnung zu tragen oder

b)
bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum festgestellt.

4.2.2
RNQP nach Nummer 3.1.3:

a)
Bei amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani festgestellt oder

b)
alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen, müssen inklusive ihres Knollenanhangs von der Vermehrungsfläche entfernt und vernichtet werden und Knollen einer betroffenen Pflanzgutpartie müssen daraufhin amtlich geprüft werden, dass sie keine Anzeichen eines Befalls mit Candidatus Phytoplasma solani aufweisen.

4.2.3
RNQP nach Nummer 3.1.5:

Sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, müssen Knollen der betroffenen Partien amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von PSTVd befunden werden."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„1.3.2
Die zur Prüfung herangezogenen Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein."

b)
Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 eingefügt:

Krankheit oder Mangel Vorstufenpflanzgut der Klasse Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.3Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip)
0000
2.2.4Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur)
0000
2.2.5Ditylenchus destructor Thorne 0000".


 
c)
Die bisherigen Nummern 2.2.3 bis 2.2.8 werden die Nummern 2.2.6 bis 2.2.11.

d)
In den neuen Nummern 2.2.6 und 2.2.7 werden die „Krankheit oder Mangel" betreffenden Spalten wie folgt gefasst:

Krankheit oder Mangel
„2.2.6Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind
2.2.7Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind".


 
e)
Nach der unter Nummer 2.2 stehenden Tabelle wird folgender Hinweis angefügt:

„Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3 bis 2.2.7 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs."

6.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst:

„(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)".

b)
Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt:

„2.3a Partienummer".

c)
Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:

„2.6
„Nur für Tests und Versuche"".

d)
Nach Nummer 2.6 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 24a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben".



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SaatGRuAGOZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 3 19. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Fußnote 1 zu ...