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Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung (2. SaatGRuAGOZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Anbaumaterialverordnung



Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen

§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen".

b)
Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 7 werden durch die folgenden Angaben zu den Anlagen 2 und 3 ersetzt:

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:

„16.
Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

17.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;

18.
praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung" durch die Wörter „Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1.
auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2.
auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,

3.
im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4.
im Fall von Obstarten auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,

5.
im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von

a)
RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

6.
auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials."

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

„Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und

2.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,

2.
das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist

a)
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,

b)
in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und

c)
in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse."

d)
Absatz 9 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden nach dem Wort „entfernen" die Wörter „oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt" eingefügt.

f)
Absatz 11 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen".

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standardmaterial" die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial" die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen."

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Standardmaterial" die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
Es muss dem Augenschein nach

a)
frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b)
praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen."

cc)
Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
Es muss

a)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

f)
In den Absätzen 6 bis 8 werden nach dem Wort „Standardmaterial" jeweils die Wörter „von Obstpflanzen" eingefügt.

6.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen

(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

5.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen

(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss

1.
aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2.
die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a)
den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und

b)
allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2.
Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3.
Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

4.
Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2.
Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3.
Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5.
Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss

1.
dem Augenschein nach frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,

2.
die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erfüllen und

3.
den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Schadorganismen gemäß Anlage 6" durch die Wörter „RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen" durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Schadorganismus" durch das Wort „RNQPs" und wird die Angabe „Anlage 6" durch die Wörter „Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „, soweit nicht anders angegeben" angefügt.

8.
In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den Anlagen 2 und 4" durch die Wörter „den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

9.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird das Wort „Ausstellungsdatum" durch die Wörter „Jahr der Ausstellung" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.

(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „Anlagen 2, 4 und 6" durch die Wörter „Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden in den Sätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „Anlage 4 Spalte 2" durch die Wörter „Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Wörter „Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt."

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.
im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,

2.
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

3.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

4.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,

b)
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

c)
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

d)
im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:

1.
im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,

2.
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,

3.
im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und

4.
im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5."

14.
In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 6" durch die Angabe „§§ 4, 6, 6a und 6b" ersetzt.

15.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:

„Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte Deutsche Bezeichnung
12".


 
b)
Abschnitt B wird wie folgt gefasst:

„B)
Gemüsearten und deren Hybriden

1 2
1.11.21.3 
 Art
Botanische Bezeichnung
Gruppe nach ICNCP*
bzw. Sorte
Deutsche
Bezeichnung
1 Allium cepa L. - Cepa-Gruppe - Zwiebel, Echalion
- Aggregatum-Gruppe - Schalotte
2Allium fistulosum L. alle Sorten Winterheckenzwiebel
3Allium porrum L. alle Sorten Porree
4Allium sativum L. alle Sorten Knoblauch
5Allium schoenoprasum L. alle Sorten Schnittlauch
6Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. alle Sorten Kerbel
7 Apium graveolens L. - Sellerie-Gruppe - Sellerie
- Knollensellerie-Gruppe - Knollensellerie
8Asparagus officinalis L. alle Sorten Spargel
9 Beta vulgaris L. - Rote-Rüben-Gruppe - Rote Rübe, Rote Bete
- Blattmangold-Gruppe - Mangold
10 Brassica oleracea L. - Grünkohl-Gruppe - Grünkohl
- Blumenkohl- oder
Karfiol-Gruppe
- Blumenkohl
- Capitata-Gruppe - Rotkohl, Weißkohl
- Rosenkohl- oder
Kohlsprossen-Gruppe
- Rosenkohl
- Kohlrabi-Gruppe - Kohlrabi
- Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe
- Wirsing
- Brokkoli-Gruppe - Brokkoli
- Palmkohl-Gruppe - Palmkohl
- Tronchuda-Gruppe - portugiesischer Kohl
11 Brassica rapa L. - Chinakohl-Gruppe - Chinakohl
- Herbstrüben-, Mairüben-
oder Stoppelrüben-Gruppe
- Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe
12Capsicum annuum L. alle Sorten Chili, Paprika, Pfefferoni
13Cichorium endivia L. alle Sorten Endivie
14 Cichorium intybus L. - Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe
- Chicorée, Zichorie
- Blattzichorie-Gruppe - Blattzichorie
- Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe
- Wurzelzichorie,
Industriezichorie
15Citrullus lanatus
(Thunb.) Matsum. et Nakai
alle Sorten Wassermelone
16Cucumis melo L. alle Sorten Melone, Zuckermelone
17 Cucumis sativus L. - Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe
- Gurke, Salatgurke
- Einlegegurken-Gruppe - Einlegegurke
18Cucurbita maxima Duchesne alle Sorten Riesenkürbis
19Cucurbita pepo L. alle Sorten Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson
20 Cynara cardunculus L. - Artischocken-Gruppe - Artischocke
- Cardy- oder
Kardonenartischocken-
Gruppe
- Cardy, Kardonenartischocke
21Daucus carota L. alle Sorten Karotte, Möhre, Futtermöhre
22Foeniculum vulgare Mill. Azoricum-GruppeKnollenfenchel
23Lactuca sativa L. alle Sorten Salat
24 Petroselinum crispum
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill
- Blattpetersilien-Gruppe - Blattpetersilie
- Wurzelpetersilien-Gruppe - Wurzelpetersilie
25Phaseolus coccineus L. alle Sorten Prunkbohne, Feuerbohne
26 Phaseolus vulgaris L. - Stangenbohnen-Gruppe - Stangenbohne
- Buschbohnen-Gruppe - Buschbohne
27 Pisum sativum L. - Schalerbsen-Gruppe - Schalerbse
- Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe
- Markerbse
- Zuckererbsen-Gruppe - Zuckererbse
28 Raphanus sativus L. - Radieschen-Gruppe - Radieschen
- Rettich-Gruppe - Rettich
29Rheum rhabarbarum L. alle Sorten Rhabarber
30Scorzonera hispanica L. alle Sorten Schwarzwurzel
31Solanum lycopersicum L. alle Sorten Tomate
32Solanum melongena L. alle Sorten Aubergine, Eierfrucht
33Spinacia oleracea L. alle Sorten Spinat
34Valerianella locusta (L.) Laterr. alle Sorten Rapunzel, Feldsalat
35Vicia faba L. alle Sorten Dicke Bohne, Puffbohne
36 Zea mays L. - Zuckermais-Gruppe - Zuckermais
- Puffmais-Gruppe - Puffmais
* ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants)."


16.
Die Anlagen 2 sowie 4 bis 6 werden aufgehoben.

17.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen".

b)
Spalte 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Citrus L.

(Zitrus für Zierzwecke)

2.
Blumenzwiebel-Arten".

c)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

18.
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 3.



 

Zitierungen von Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SaatGRuAGOZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 8 AGOZV Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten (vom 01.12.2020)
... werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 7 c) bb) V. v. 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Artikel 4 PflGesNeuRV Änderung der Anbaumaterialverordnung 1)
... Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt ...