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§ 13 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
1Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. 2Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. 3Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. 4Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 5Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 13 GesBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
aktuell | vor 24.10.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GesBergV Behördliche Ausnahmen (vom 24.10.2017)
... oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ...
§ 17 GesBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2019)
... oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher VerordnungenV. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 ... oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer ... Dauer aufbewahrt wird, 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt ... führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2 , eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ... überschritten wird, 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 , entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt ... Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in ... oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 , durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ... 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben. ... Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen- bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene ... unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 ) 5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere ...
Artikel 2 GesSchBÄndV Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene ... wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube Bei Belastung durch ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 " gestrichen. bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12 ... „§ 12 Absatz 1 Satz 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2 ," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... Wörtern „§ 9 Absatz 2 Satz 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 , entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter ... „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 " durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bb) ... 10 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 13 Absatz 3 Satz 2 " durch die Angabe „§ 13 Satz 2" ersetzt. 3. Anlage 1 Nummer 2 wird ... In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „ § 13 Satz 2 " ersetzt. 3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In ... Wörtern „§ 9 Absatz 1 und 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 ," gestrichen. b) In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2 ... 13 Absatz 2 Satz 2," gestrichen. b) In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2 Satz 2 " gestrichen. c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und nach ... 2" gestrichen. c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau" gestrichen. 4. In Anlage 4 Nummer 4 werden ... nach der Angabe „§ 9 Absatz 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 " gestrichen. 5. Die Anlage 10 wird ...
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