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Anlage 2 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
Personengruppen | Frist (Jahr(e)) | |
1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen | |
1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2 |
1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3 |
1.3 | in Klima-Betrieben | |
1.3.1 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben | 2 |
1.3.2 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben | 1 |
1.4 | der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1 |
2 | Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 |
3 | Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen | 3 |
4 | Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 |
5 | Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1 |
6 | Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich |
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017
Frühere Fassungen von Anlage 2 GesBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 GesBergV (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen (vom 24.10.2019)
... 5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft." 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der ... und mit wesentlichen Funktionsstörungen 2/3-C Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen ... Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im ...
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