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Anlage 4 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
1 Angaben zu der untersuchten Person
4 Einsatzbeschränkungen
6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).
- 1.1
- Name und Vorname
- 1.2
- Geburtstag
- 1.3
- Anschrift
- 1.4
- Betrieb
- 1.5
- Tätigkeit
- 2.1
- Erst-/Nachuntersuchung
- 2.2
- Untersuchungsdatum
- 2.3
- Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
4 Einsatzbeschränkungen
- (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2)
6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2019
Frühere Fassungen von Anlage 4 GesBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
aktuell | vor 24.10.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GesBergV Durchführung der Untersuchungen (vom 24.10.2017)
... über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 ...
Anlage 1 GesBergV (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen (vom 24.10.2019)
... In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: 1 Geeignet/keine gesundheitlichen ... den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und ...
Anlage 2 GesBergV (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen (vom 24.10.2017)
... Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen. § 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung (1) Der ... sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft." 11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der ... der Eignungsgruppen 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: 1 Geeignet/keine gesundheitlichen ... den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und ... Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken. Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) ... Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen ...
Artikel 2 GesSchBÄndV Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau" gestrichen. 4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer am Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2" die Wörter ...
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