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Anlage 6 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
1 Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:
In den Formeln bedeuten:
2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.
Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch | |
≤ 5/k-Massen-% | > 5/k-Massen-% |
Ec = fc * S | Ecq = k * fcq * S |
In den Formeln bedeuten:
Ec1, Ecq | persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt |
fc | c1 dividiert durch cG |
c1 | Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 * cm; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c1 = cm. |
cm | Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer |
0,8 | pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht |
cG | oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 |
S | Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten |
fcq | cq1 dividiert durch cqG |
cq1 | Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x cqm; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist cq1 = cqm. |
cqm | Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer |
cqG | oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1 |
k | Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten |
2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube
- 2.1
- Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten 1,0,
- 2.2
- der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7,
- 2.3
- der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,
- 2.4
- aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0.
Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.
Zitierungen von Anlage 6 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GesBergV Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube (vom 24.10.2017)
... durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten ... ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln. (2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an ...
Anlage 7 GesBergV (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
... in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 ...
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