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Anlage 6 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

1 Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch
≤ 5/k-Massen-%> 5/k-Massen-%
Ec = fc * SEcq = k * fcq * S


In den Formeln bedeuten:

Ec1, Ecqpersönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt
fcc1 dividiert durch cG
c1Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 * cm; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c1 = cm.
cmKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer
0,8pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht
cGoberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
fcqcq1 dividiert durch cqG
cq1Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x cqm; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist cq1 = cqm.
cqmKonzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer
cqGoberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
kFaktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten

2 Der Faktor k beträgt für Grubenstäube

2.1
Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten 1,0,

2.2
der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7,

2.3
der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,

2.4
aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0.

3 Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren fc oder fcq aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.

Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.



 

Zitierungen von Anlage 6 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GesBergV Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube (vom 24.10.2017)
... durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten ... ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln. (2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an ...
Anlage 7 GesBergV (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
... in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 ...