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Anlage 7 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 7 (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Staubbelastungsstufe Konzentration
- bezogen auf eine Arbeitsschichtzeit von 8 Stunden -
des
quarzhaltigen Feinstaubes
- c1 -
mg/m³
Quarzfeinstaubes
- cq1 -
(k = 1,0)
mg/m³
0≤ 2,0≤ 0,10
1> 2,0-4,0 > 0,10-0,20
2> 4,0-6,0 > 0,20-0,30
3> 6,0-8,0 > 0,30-0,40


Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.

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Zitierungen von Anlage 7 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GesBergV Einstufung der Betriebspunkte (vom 24.10.2017)
... Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen. (2) In Betriebspunkten, in ...