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Anlage 8 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 8 (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:
1 monatlich
1 monatlich
- 1.1
- in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
- 1.2
- bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
- 1.3
- in Raubbetrieben,
- 1.4
- in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
- 2.1
- in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
- 2.2
- in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
- 2.3
- in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
- 2.4
- in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
- in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
- 4.1
- in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
- 4.2
- bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
- bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
Zitierungen von Anlage 8 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GesBergV Staubmessungen (vom 24.10.2017)
... Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten. (3) Die Staubmessungen darf ...
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