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Anlage 9 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1 Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m³, der Quarzfeinstaubkonzentration cq in mg/m³ und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,
8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und
9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.
2 die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3 die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4 den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5 Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6 die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
7 die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m³, der Quarzfeinstaubkonzentration cq in mg/m³ und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,
8 die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und
9 die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.
Zitierungen von Anlage 9 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GesBergV Überwachung der staubexponierten Personen (vom 24.10.2017)
... den neuesten Stand zu bringen, 2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen. § 6 Absatz 1 Satz 2 ...
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