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§ 6 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung



(1) 1Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 durchführen,

1.
vor Durchführung der Untersuchungen die zu untersuchende Person über die Inhalte, den Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung aufklären,

2.
das Ergebnis der Untersuchungen den Untersuchten mitteilen und

3.
Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der durchgeführten Untersuchungen führen.

2Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(2) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten Eignungsuntersuchung aufbewahren. 2Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehenden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. 3Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. 4Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. 5Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. 6Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten.





 

Frühere Fassungen von § 6 GesBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GesBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GesBergV Überwachung der staubexponierten Personen (vom 24.10.2017)
... mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind mindestens 40 ...
§ 17 GesBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2019)
... 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, 2. ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt ... dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 20 ABBergV Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen (vom 24.10.2017)
... wird. Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der ...

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 16 OffshoreBergV Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger (vom 24.10.2017)
... der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Aufgrund ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen. § 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 ... sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht" ersetzt. 5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die ... aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Satz 2 " ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Diese sind ... Person aufzubewahren." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 6 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 9. Der ... „§ 8 Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 2 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 ... „§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt. 10. Die Abschnitte 4 und 5 werden ... des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, 2. ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt ... eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer ...