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§ 16 - Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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§ 16 Behördliche Ausnahmen
1Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:
- 1.
- den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
- 2.
- die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,
- 3.
- die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie
- 4.
- die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 16 GesBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GesBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GesBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden. § 16 Behördliche Ausnahmen Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen ... Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. 2. Für ...
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