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Änderung § 4 GesBergV vom 31.12.2018

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§ 4 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 4 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge


(1) 1 Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,

2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

2 Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.

(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)