Tools:
Update via:
Änderung § 17 GesBergV vom 24.10.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 GesBergV, alle Änderungen durch Artikel 2 GesSchBÄndV am 24. Oktober 2019 und Änderungshistorie der GesBergVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2019 geltenden Fassung | § 17 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird, | |
(Text alte Fassung) 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. | (Text neue Fassung) 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird, | |
4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt. | 4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1426/al0-77840.htm