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Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQNeuRG k.a.Abk.)

G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).


Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 BKrFQG



Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 KBAG § 2

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„f)
des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,".


Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 StVG § 6a



Artikel 3a Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes **


Artikel 3a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 GüKG § 7, § 12, § 19

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" die Wörter „oder die Erklärung nach Absatz 1a" eingefügt.

2.
Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist."

3.
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4b.
entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,".

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Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996 S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 2. Dezember 2020 BKrFQG mWv. 23. Mai 2021 BKrFQG § 30, mWv. 1. Januar 2026 offen

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft.

(3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Dezember 2020.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer