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Artikel 7 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (60. StGBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes
§ 32 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche" durch die Wörter „der Öffentlichkeit" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 7 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 60. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
60. StGBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Artikel 5 GwStrRVG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... c des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Verschleierung unrechtmäßig ...
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