Eingangsformel - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummern 1 und 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) neugefasst worden sind, dessen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und dessen Nummer 13a durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, auch in Verbindung

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mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, und

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mit § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:



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