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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.06.2008 aufgehoben
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§ 2 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)



Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.

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Zitierungen von § 2 Weinfonds-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinfondsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Einkaufs- und Übernahmebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht ...