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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.06.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV k.a.Abk.)
Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Einkaufs- und Übernahmebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
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Zitierungen von § 2 Weinfonds-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinfondsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten
... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2 Einkaufs- und Übernahmebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1427/a20188.htm