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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.06.2008 aufgehoben
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§ 4 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-3 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 2 Einkaufs- und Übernahmebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3.
entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.



 

Zitierungen von § 4 Weinfonds-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinfondsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WeinfondsV Zuständigkeit
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...