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Artikel 2 - Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 EStG § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 50, § 51a, § 52
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 9.984 Euro (Grundfreibetrag):
0; - 2.
- von 9.985 Euro bis 14.926 Euro:
(1.008,70 · y + 1.400) · y; - 3.
- von 14.927 Euro bis 58.596 Euro:
(206,43 · z + 2.397) · z + 938,24; - 4.
- von 58.597 Euro bis 277.825 Euro:
0,42 · x - 9.267,53; - 5.
- von 277.826 Euro an:
0,45 · x - 17.602,28.
- 2.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „9.744 Euro" durch die Angabe „9.984 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11.237 Euro" durch die Angabe „11.480 Euro", die Angabe „28.959 Euro" durch die Angabe „29.298 Euro" und die Angabe „219.690 Euro" durch die Angabe „222.260 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „12.250 Euro" durch die Angabe „12.550 Euro" und die Angabe „23.350 Euro" durch die Angabe „23.900 Euro" ersetzt.
- 5.
- In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „12.250 Euro" durch die Angabe „12.550 Euro" ersetzt.
- 6.
- § 51a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage)." - bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten." - cc)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen." - dd)
- Satz 9 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2e Satz 4 werden die Wörter „Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10" durch die Wörter „Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9" ersetzt.
- 7.
- § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2021" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2022" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 12 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1259 m.W.v. 9. Juni 2021
Frühere Fassungen von Artikel 2 2. FamEntlastG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.06.2021 | Artikel 12 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 2. FamEntlastG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FamEntlastG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 2. FamEntlastG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... § 51a Absatz 2b des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 6 2. FamEntlastG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in ...
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