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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 (ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2021 Befristung (vom 02.04.2022)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer ...
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