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§ 4 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 (ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 4 Übernahme von Gewährleistungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000.000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
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Zitierungen von § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERP-WPG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2021 Befristung (vom 02.04.2022)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14273/a255060.htm