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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1. HOAIÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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