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§ 1 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
(2) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege" oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege" vorangestellt.
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Zitierungen von § 1 FABaumPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FABaumPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 FABaumPflPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 2 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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