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§ 2 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 2 Qualifizierungsbereiche



(1) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen

1.
Baumpflege,

2.
Betriebswirtschaft sowie

3.
Personal und Qualifizierung

nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Der Fachagrarwirt oder die Fachagrarwirtin soll auch die in Satz 1 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.

(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:

1.
Baumpflege:

a)
Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und dokumentieren,

b)
Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren Ursachen analysieren, bewerten und dokumentieren,

c)
natur- und artenschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,

d)
Sachwerte von Bäumen ermitteln,

e)
Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, der Funktionen sowie der klimatischen Anforderungen verwenden,

f)
baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln der Technik und des Umweltrechts, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, planen, umsetzen und bewerten,

g)
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit von Baustellen vorbereiten und durchführen,

h)
Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und bewerten,

i)
betriebliche Qualitätsstandards umsetzen,

j)
Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen nutzen,

k)
Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und vermarkten,

l)
Auftraggeber informieren und beraten sowie

m)
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen planen und durchführen;

2.
Betriebswirtschaft:

a)
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen von Unternehmen sowie von Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die baumpflegerische Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,

b)
Märkte beobachten, bewerten und erschließen,

c)
Unternehmensziele formulieren,

d)
Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,

e)
Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen und umsetzen,

f)
Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, bewerten und fortschreiben,

g)
Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,

h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden,

i)
betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchführen,

j)
Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und bewerten,

k)
Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung und Liquidität planen,

l)
Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden, steuerliche Buchführung anwenden,

m)
Ausschreibungs- und Vergabearten unterscheiden, Ausschreibungen und Angebote erstellen und prüfen,

n)
Verträge unter Beachtung des Vertrags- und Haftungsrechts abschließen sowie

o)
Abnahme von Dienstleistungen durchführen und Mängelansprüche abwickeln;

3.
Personal und Qualifizierung:

a)
Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen,

b)
Konzepte der Mitarbeiterführung und der Personalplanung anwenden sowie Führungsverhalten reflektieren,

c)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einarbeiten,

d)
Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und diese entsprechend einsetzen,

e)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren,

f)
Teamarbeit unterstützen und fördern,

g)
Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen,

h)
Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,

i)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und fördern,

j)
Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie

k)
Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Stellen planen und umsetzen.

(3) 1Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.