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§ 2 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 2 Qualifizierungsbereiche
(1) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
- 1.
- Baumpflege,
- 2.
- Betriebswirtschaft sowie
- 3.
- Personal und Qualifizierung
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:
- 1.
- Baumpflege:
- a)
- Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und dokumentieren,
- b)
- Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren Ursachen analysieren, bewerten und dokumentieren,
- c)
- natur- und artenschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,
- d)
- Sachwerte von Bäumen ermitteln,
- e)
- Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, der Funktionen sowie der klimatischen Anforderungen verwenden,
- f)
- baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln der Technik und des Umweltrechts, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, planen, umsetzen und bewerten,
- g)
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit von Baustellen vorbereiten und durchführen,
- h)
- Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und bewerten,
- i)
- betriebliche Qualitätsstandards umsetzen,
- j)
- Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen nutzen,
- k)
- Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und vermarkten,
- l)
- Auftraggeber informieren und beraten sowie
- m)
- Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen planen und durchführen;
- 2.
- Betriebswirtschaft:
- a)
- Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen von Unternehmen sowie von Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die baumpflegerische Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,
- b)
- Märkte beobachten, bewerten und erschließen,
- c)
- Unternehmensziele formulieren,
- d)
- Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
- e)
- Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen und umsetzen,
- f)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, bewerten und fortschreiben,
- g)
- Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,
- h)
- Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden,
- i)
- betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchführen,
- j)
- Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und bewerten,
- k)
- Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung und Liquidität planen,
- l)
- Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden, steuerliche Buchführung anwenden,
- m)
- Ausschreibungs- und Vergabearten unterscheiden, Ausschreibungen und Angebote erstellen und prüfen,
- n)
- Verträge unter Beachtung des Vertrags- und Haftungsrechts abschließen sowie
- o)
- Abnahme von Dienstleistungen durchführen und Mängelansprüche abwickeln;
- 3.
- Personal und Qualifizierung:
- a)
- Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen,
- b)
- Konzepte der Mitarbeiterführung und der Personalplanung anwenden sowie Führungsverhalten reflektieren,
- c)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einarbeiten,
- d)
- Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und diese entsprechend einsetzen,
- e)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren,
- f)
- Teamarbeit unterstützen und fördern,
- g)
- Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen,
- h)
- Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
- i)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und fördern,
- j)
- Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie
- k)
- Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Stellen planen und umsetzen.
(3) 1Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.
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