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§ 4 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 4 Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.
Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung und

3.
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.



 

Zitierungen von § 4 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FABaumPflPrV Qualifizierungsbereiche
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und ...
§ 21 FABaumPflPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Die ...
§ 22 FABaumPflPrV Zeugnisse
... und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4 , 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16 sowie  ...
§ 24 FABaumPflPrV Wiederholung der Prüfung
... Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn ...
Anlage 2 FABaumPflPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 2. Benennung und Bewertung der einzelnen ...