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§ 9 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 9 Arbeitsprobe



(1) In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadensdiagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem Fachgespräch zu erläutern.

(2) Für die Durchführung der Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur Verfügung.

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Zitierungen von § 9 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
... aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8, 2. einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie 3. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe ( § 9 ) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel:  ...