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§ 11 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Unternehmensformen,
- 2.
- Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baumpflegebetriebes,
- 3.
- Marketing einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 4.
- Qualitätsmanagement und Controlling,
- 5.
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- 6.
- Ausschreibungs- und Vergabewesen,
- 7.
- Angebotserstellung, Auftragserfassung und -abwicklung,
- 8.
- Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,
- 9.
- betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Auswertungen,
- 10.
- Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
- 11.
- Digitalisierung,
- 12.
- Datenschutz und Datenmanagement,
- 13.
- berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht,
- 14.
- steuerliche Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren,
- 15.
- Unternehmensgründung sowie
- 16.
- Unternehmensabsicherung und Versicherungen.
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Zitierungen von § 11 FABaumPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FABaumPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FABaumPflPrV Qualifizierungsbereiche
... nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und ...
§ 13 FABaumPflPrV Fallstudie
... Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen. (2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu ...
§ 14 FABaumPflPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...
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