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§ 11 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Unternehmensformen,

2.
Rahmenbedingungen und Strukturen eines Baumpflegebetriebes,

3.
Marketing einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

4.
Qualitätsmanagement und Controlling,

5.
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Ausschreibungs- und Vergabewesen,

7.
Angebotserstellung, Auftragserfassung und -abwicklung,

8.
Abnahme von Dienstleistungen, Mängelansprüche,

9.
betriebswirtschaftliche Kalkulationen und Auswertungen,

10.
Betriebsentwicklung, insbesondere Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

11.
Digitalisierung,

12.
Datenschutz und Datenmanagement,

13.
berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht und Haftungsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht,

14.
steuerliche Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren,

15.
Unternehmensgründung sowie

16.
Unternehmensabsicherung und Versicherungen.

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Zitierungen von § 11 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FABaumPflPrV Qualifizierungsbereiche
... nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und ...
§ 13 FABaumPflPrV Fallstudie
... Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 11 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen. (2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu ...
§ 14 FABaumPflPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...