Tools:
Update via:
§ 14 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 11 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Anzeige
Zitierungen von § 14 FABaumPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FABaumPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
... 1. einer Fallstudie nach § 13 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 14 ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung ( § 14 ) nach folgender Formel: ...
§ 23 FABaumPflPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14275/a255087.htm