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§ 15 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 15 Anforderungen und Prüfungsinhalte
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Vorgaben des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
- 2.
- Vorschriften zum personenbezogenen Datenschutz und zur Datensicherheit umzusetzen,
- 3.
- Personalplanung durchzuführen,
- 4.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen, auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
- 5.
- Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
- 6.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuleiten und entsprechende Maßnahmen zu organisieren,
- 7.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten,
- 8.
- Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen festzustellen und zu bewerten, soweit erforderlich unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter,
- 9.
- Personal- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 10.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und zu fördern,
- 11.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,
- 12.
- soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen und zu bewerten, Maßnahmen zur Lösung von Konflikten anzuwenden,
- 13.
- Kommunikation und Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen,
- 14.
- Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu beurteilen sowie
- 15.
- Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Gewinnen, Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 2.
- Weiterbilden von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 3.
- Motivation und betriebliche Bindung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 4.
- betriebliche Kommunikation und Unternehmenskultur,
- 5.
- Konfliktlösungsstrategien,
- 6.
- Führungsstile und Führungsverhalten,
- 7.
- Personalentwicklung,
- 8.
- Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie
- 9.
- einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Arbeitsrecht, einschließlich dem Tarifrecht, und dem Sozialrecht.
Zitierungen von § 15 FABaumPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FABaumPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FABaumPflPrV Qualifizierungsbereiche
... § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15 ...
§ 17 FABaumPflPrV Fallstudie
... Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen. (2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu ...
§ 18 FABaumPflPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 ...
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