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§ 18 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.
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Zitierungen von § 18 FABaumPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FABaumPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
... 1. einer Fallstudie nach § 17 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 18 ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung ( § 18 ) nach folgender Formel: ...
§ 23 FABaumPflPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des ...
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