Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 19 Bewertungen in den Prüfungen



(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie § 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.

(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)


(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)


(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)


(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen" (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung" (Absatz 3) und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" (Absatz 4) nach folgender Formel:

Formel (BGBl. 2020 I S. 2648)




 

Zitierungen von § 19 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FABaumPflPrV Befreiung von Prüfungsbestandteilen
... 16 Nummer 1 oder 2 bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
Anlage 2 FABaumPflPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § 20 Absatz ...