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§ 20 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen



(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.
§ 16 Nummer 1 oder 2

ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) 1Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.
§ 16 Nummer 1 oder 2

bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

 
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Zitierungen von § 20 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 FABaumPflPrV Zeugnisse
... 7, 12 und 16 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 FABaumPflPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § 20 Absatz 1 ...