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§ 20 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
(2) 1Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach
- 1.
- § 7 Nummer 1, 2 oder 3,
- 2.
- § 12 Nummer 1 oder 2 sowie
- 3.
- § 16 Nummer 1 oder 2
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Zitierungen von § 20 FABaumPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FABaumPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 FABaumPflPrV Zeugnisse
... 7, 12 und 16 sowie 3. die Gesamtleistung. Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 FABaumPflPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimalzahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § 20 Absatz 1 ...
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