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§ 21 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 21 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
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