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§ 24 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
§ 24 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn
- 1.
- die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet worden sind und
- 2.
- der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14275/a255097.htm