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§ 1 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten



Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.



 

Zitierungen von § 1 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BArtSchV (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) (vom 01.03.2010)
... Bezeichnung Deutscher Name Besonders geschützte Arten zu § 1 Satz 1 Streng geschützte Arten zu § 1 Satz 2  ... Arten zu § 1 Satz 1 Streng geschützte Arten zu § 1 Satz 2 1 2 3  ...