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§ 3 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten
(1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:
Castor canadensis | Amerikanischer Biber |
Chelydra serpentina | Schnappschildkröte |
Macroclemys temminckii | Geierschildkröte |
Sciurus carolinensis | Grauhörnchen. |
Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Es ist verboten,
- 1.
- lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
- 2.
- Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2542 m.W.v. 1. März 2010
Frühere Fassungen von § 3 BArtSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 22 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BArtSchV Haltung von Wirbeltieren
... Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot ... der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. (3) Für Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere ...
§ 16 BArtSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2010)
... b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 22 BNatSchNG Änderung der Bundesartenschutzverordnung
... durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 42 ...
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