Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
| |

§ 9 Zuchtverbot



(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 9 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BArtSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2010)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 9 Greifvogelhybride züchtet, 7. entgegen § 10 Greifvogelhybride hält,  ...