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§ 15 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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§ 15 Ausgabe von Kennzeichen



(1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von den nachstehenden Vereinen ausgegeben werden:

1.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.,

2.
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V..

Sie ermöglichen nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern.

(2) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen so beschaffen sein, dass sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist, sie nicht erheblich verformt oder geweitet werden können und eine Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Geschlossene Ringe müssen nahtlos, offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können. Ringe müssen tierschutzgerecht sein. Ringe für Greifvogelhybriden sind blau zu färben.

(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen. Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring zusätzlich angebrachten Angaben deutlich hervorheben.

(4) (aufgehoben)

(5) Nach Absatz 1 ausgegebene Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (e) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Structure" *) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept" *) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.

(6) Die in Absatz 1 genannten Vereine haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich im laufenden Jahr ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.

(7) Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel.

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*)
Vertrieb: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.





 

Frühere Fassungen von § 15 BArtSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 3 Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
vom 03.10.2012 BGBl. I S. 2108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BArtSchV Kennzeichnungspflicht (vom 17.10.2012)
... hat nach Maßgabe 1. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 ... 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, 2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6 zu ...
Anlage 7 BArtSchV (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
V. v. 25.10.1985 BGBl. I S. 2040; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1159
§ 3 BWildSchV Halten von Greifen und Falken (vom 18.07.2018)
... 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Artikel 3 PsittakoseVAufhuaÄndV Änderung der Bundesartenschutzverordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 12 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 und 6" durch die Angabe „§ 15 Absatz 6" ersetzt. 2. § ... Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 und 6" durch die Angabe „§ 15 Absatz 6" ersetzt. 2. § 15 Absatz 4 wird ... Abs. 4 und 6" durch die Angabe „§ 15 Absatz 6" ersetzt. 2. § 15 Absatz 4 wird ...